TrabiTrip Allgemeine Vermietbedingungen

Mit Abschluss einer Vertragserstellung zwischen dem Mieter und TrabiTrip (nachfolgend Vermieter genannt) hat der Mieter bindend die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung akzeptiert.

 

§1 Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung zustande.
2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen
3. Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf weitere Fahrer (berechtigte Fahrer) übertragen. Diese Fahrer sind durch den Mieter bei Vertragsabschluss zu nennen. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht ohne Begründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf nicht an Dritte unbenannte Fahrer übertragen werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet und
auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
4. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Zwecken, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen oder Güterbeförderung sowie für rechtswidrige Zwecke zu nutzen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, oder Dritten zur Verfügung zu stellen.


§2 Allgemeines

1. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zu fahren.
2. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Fahrer wirken.

§3 Versicherung

1. Der normale Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Selbstfahrvermiethaftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von € 100 Mio., jedoch höchstens € 8 Mio. je geschädigte Person.
2. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist sowie bei Vorliegen einer Ausnahmeregelung aus §8 dieser Bedingung.

§4 Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit dem richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff (1:50 Gemisch) getankt wird, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten (z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges) beachtet wird, sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch gewährleistet wird. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. vertragliche Haftungsfreistellung abgedeckt.
3. Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt oder beschädigt werden.

§5 Technische Schäden

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.

§6 Schäden durch Unfall

1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
2. Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht:
a) sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen.

 

§7 Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Fahrer

Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine andere, nicht genannte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.


§8 Haftung des Mieters und berechtigten Fahrers

1.Der Mieter haftet bei Schäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung.
In diesem Fall haftet der Mieter für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, nur dann, wenn:
a) er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt.
b) er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
c) das Fahrzeug schon bei geringster Alkoholbeeinflussung geführt wird.
e) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.
2. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt.
3. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
4. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Fahrzeuge gilt.


§9 Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

Im Haftungsfalle haben Mieter und berechtigter Fahrer folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellenden Sachverständigengutachten ermittelt werden oder aber durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden.
b) Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden in Höhe von 60% der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Beiden Parteien bleiben der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten
c) Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung
d) Sachverständigenkosten
e) Technische und merkantile Wertminderung
Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.


§10 Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

§11 Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder des berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

§12 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Waren Müritz.

§13 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vermietbedingungen nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vermieter und der Mieter sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.


 

 

 

 

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