TrabiTrip Allgemeine Vermietbedingungen
Mit Abschluss einer Vertragserstellung zwischen
dem Mieter und TrabiTrip (nachfolgend Vermieter genannt) hat der
Mieter bindend die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung
akzeptiert.
§1 Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung zustande.
2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag
ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen
3. Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit
Zustimmung des Vermieters auf weitere Fahrer (berechtigte Fahrer)
übertragen. Diese Fahrer sind durch den Mieter bei Vertragsabschluss
zu nennen. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht
ohne Begründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf
nicht an Dritte unbenannte Fahrer übertragen werden. Der Mieter
hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer
im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis
befindet und
auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält
Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
4. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen
Zwecken, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen oder Güterbeförderung
sowie für rechtswidrige Zwecke zu nutzen, auch soweit sie nur
nach dem Recht des Tatortes verboten sind, oder Dritten zur Verfügung
zu stellen.
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§2 Allgemeines
1. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten
außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges
verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung
zu fahren.
2. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen
Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner
Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten
Fahrer des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen
auch für und gegen den bzw. die berechtigten Fahrer wirken.
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§3 Versicherung
1. Der normale Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug
erstreckt sich auf eine Selbstfahrvermiethaftpflichtversicherung
mit einer max. Deckungssumme von € 100 Mio., jedoch höchstens
€ 8 Mio. je geschädigte Person.
2. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz
entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug
gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles
nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist sowie bei
Vorliegen einer Ausnahmeregelung aus §8 dieser Bedingung.
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§4 Besondere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht
zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen,
ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet,
sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen,
dass das Fahrzeug immer mit dem richtigem Reifendruck geführt
wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff (1:50
Gemisch) getankt wird, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein
aufgeführten Daten (z.B. zulässige Personenzahl bei Führung
des Kraftfahrzeuges) beachtet wird, sowie die Sicherung des Fahrzeuges
gegen Diebstahl und Einbruch gewährleistet wird. Sollte durch
Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen,
haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung
der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese
Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. vertragliche Haftungsfreistellung
abgedeckt.
3. Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen
oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt oder beschädigt werden.
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§5 Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische
Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich
zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich
erteilter Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.
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§6 Schäden durch Unfall
1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis
im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit
dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen
Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer
Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
2. Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem
Schaden hat der Mieter die Pflicht:
a) sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den
Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch
bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten
Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme
verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie
Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch
von einem Unfall zu verständigen.
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§7 Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung
an nichtberechtigte Fahrer
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine andere, nicht
genannte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle
einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
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§8 Haftung des Mieters
und berechtigten Fahrers
1.Der Mieter haftet bei Schäden bzw. Betriebsstörungen
als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für
Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes
auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung.
In diesem Fall haftet der Mieter für Schäden, abgesehen
von der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €,
nur dann, wenn:
a) er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, nicht fristgemäß
oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt.
b) er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat.
c) das Fahrzeug schon bei geringster Alkoholbeeinflussung geführt
wird.
e) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe
genutzt wurde.
2. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Verkehrs- und
Ordnungswidrigkeiten, der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren
usw. freigestellt.
3. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
4. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten
Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten
unberechtigter Nutzer der Fahrzeuge gilt.
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§9 Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und berechtigter Fahrer folgende
Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide
Teile verbindlich entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten
des Mieters zu erstellenden Sachverständigengutachten ermittelt
werden oder aber durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters
nachgewiesen werden.
b) Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der
Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden in Höhe von 60%
der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Beiden
Parteien bleiben der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten
und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens
vorbehalten
c) Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung
d) Sachverständigenkosten
e) Technische und merkantile Wertminderung
Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt
sämtlicher Versicherungsschutz.
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§10 Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter
aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht
zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht
auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters.
Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung
von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
§11 Allgemeine Bestimmungen
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages
ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht
anwendbar.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Mieters oder des berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung
gelten zugunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt
ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden.
Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden
Unklarheiten.
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§12 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Waren Müritz.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vermietbedingungen
nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vermieter und der Mieter
sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen,
als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer
Weise erfüllt.
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